Uwe Schaumann
Verlagsbereichs- und Programmleitung Ratgeber
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Spannende Ideen, innovative Ansätze und professionelles Wissen verdienen einen ansprechenden Rahmen, persönliche Betreuung durch ein Fachlektorat sowie die Einbindung in ein thematisch passendes Verlagsprogramm. Der Verlag Eugen Ulmer ist in seinen zentralen Feldern Garten, Landwirtschaft, Tiere, Natur, Selbermachen und Gartenbau der richtige Partner für Ihr Buchprojekt.
Wir verstehen uns als Partner, der gemeinsam mit Ihnen Ideen entwickelt, weiterdenkt, in seinem hervorragenden Netzwerk kommuniziert und schließlich erfolgreich umsetzt.
Übrigens gehören zu unseren Autoren nicht nur Profis aus Gartenbau und Landwirtschaft, sondern auch Journalisten aus der Grünen Branche, Menschen, die in ihrem Hobby echte Spezialisten sind, erfahrene Ratgeber-Autoren sowie namhafte Wissenschaftler.
Der Kreis unserer Autorenrunde wird ständig größer. Wenn auch Sie dazugehören wollen (also wenn Sie uns eine Idee, Fotos oder ein Manuskript anbieten möchten), bitten wir Sie um Folgendes: Reichen Sie uns bitte nur Projekte ein, deren Thema in Beziehung zu einem unserer oben genannten Verlags-Themen steht. Schicken Sie bitte nicht gleich ein dickes Manuskript, sondern stellen Sie uns zunächst folgende Informationen zu Ihrer Idee zusammen und senden Sie diese per E-Mail an uschaumann@ulmer.de:
Hier finden Sie eine Checkliste, welche Infos wir von Ihnen benötigen.
Außerdem bitten wir Sie um
Unsere PR-Experten arbeiten mit über 1.000 Redaktionen und Journalisten in Print- und Online-Medien zusammen. Wir erstellen informative Pressemitteilungen, versenden unseren Halbjahreskatalog, Rezensionsexemplare und sind jederzeit Ansprechpartner für Pressevertreter. Dadurch erzielen wir jährlich über 2.000 Rezensionen und Beiträge in Publikums- und Fachmedien.
Wir sind mit unserem Onlineteam täglich im Netz unterwegs, pflegen Kontakte zu wichtigen oder aufstrebenden Influenzern unserer Zielgruppen, planen Kooperationen und Buchrezensionen und bringen uns in Lesecommunities ein.
Wir bewerben unser Programm bei über 4.000 Buchhandlungen und Fachhändler in Deutschland Österreich und der Schweiz. Durch unsere persönlichen Kontakte zu Entscheidern der Branche erreichen wir für unsere Titel regelmäßig gute Platzierungen in Buch- und Fachhandel.
ISBN? ONIX? BISAC? VLB? Müssen Sie nicht verstehen, denn wir tun es! Wir sorgen dafür, dass Ihr Buch überall optimal präsentiert wird und auffindbar ist. Mit optimierten und stets aktuellen Daten, dem Klappentext sowie einer Autorenvita beliefern wir alle relevanten Verzeichnisse, Kataloge, Bibliotheken und Onlineshops.
Der Verlag Eugen Ulmer steht für Qualität und Expertenwissen. Über unsere eigenen Medien und unsere Branchenkontakte steht uns für die Vermarktung passender Titel ein umfassendes Netzwerk zur Verfügung. Davon profitiert auch Ihr Buch!
Dann laden Sie sich hier genauere Informationen zu unseren Autoren-Leistungen als PDF herunter.
Wenn Sie der Fachmann / die Fachfrau für ein bestimmtes Thema sind und sie gerne schreiben oder auch bereits schon in anderen Fachmedien veröffentlicht haben, dann sind Sie vielleicht bei Ulmer genau richtig. Für den ersten Kontakt wenden Sie sich am besten direkt an die Redaktion der Zeitschrift für die Sie sich eine Mitarbeit vorstellen können. Auf den einzelnen Webseiten finden Sie alle Ansprechpartner in den Redaktionen.
Jede Zeitschrift hat ihre eigenen redaktionellen Richtlinien, Wünsche und Vorstellungen wie ein Manuskript gestaltet sein sollte, damit es von der Form, Umfang und Inhalt zu dem jeweiligen Titel passt.
Einheitlich gibt es darüber hinaus eine Autorenvereinbarung, die den Umfang der Rechte, die bei der Veröffentlichung eines Beitrages dem Verlag übertragen werden, regelt. Diese Autorenvereinbarung steht unseren (potenziellen) Zeitschriften-Autoren als Download zur Verfügung.
Da sich hier häufig ähnliche Fragestellungen seitens der Autoren ergeben, haben wir dazu eine FAQ-Liste erstellt, die die meisten der Fragen aufgreift. Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu dieser Thematik haben, so können Sie sich jederzeit an eine unserer Fachredaktionen wenden.
Die Fragen und Antworten dienen ausschließlich der ersten Orientierung. Für Inhalte dieser FAQ-Liste wird keine Haftung übernommen. Zur eindeutigen Klärung von Rechts- und Steuerfragen wenden Sie sich bitte an eine versierte Kanzlei.
Basis ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“ abgekürzt UrhG. Details dazu unter www.gesetze-im-internet.de/urhg.
Der Schöpfer eines geistig-künstlerischen Werkes wird als Urheber bezeichnet. Urheber kann immer nur ein Mensch, also eine natürliche Person sein.
Der Urheber ist Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte seines Werkes.
Grundsätzlich 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Es gibt hierzu etliche Sonderregelungen aufgrund besonderer Publikationsarten und Konstellationen, die an dieser Stelle im Einzelnen nicht aufgeführt werden können.
Das Urheberrecht ist nach deutscher Rechtsprechung nicht übertragbar. Es verbleibt zeitlebens beim Urheber und kann allenfalls nach Ableben desjenigen vererbt werden (§§ 28 ff UrhG). Übertragbar sind ausschließlich die Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Werkes (§§ 31 ff. UrhG).
Ohne die ihm eingeräumten Nutzungsrechte darf ein Verlag Beiträge und Fotos von Dritten nicht veröffentlichen. Dabei ist es irrelevant, ob die Veröffentlichung einmalig oder in vervielfältigter Weise in Form von Zeitschriften, Büchern oder Newslettern geschieht und es ist auch egal ob in gedruckter Form oder elektronisch.
Da die Nutzung eines Werkes auf sehr unterschiedlichen Wegen möglich ist, ist eine ausführliche Auflistung aller eingeräumten Nutzungsrechte wichtig. Für eine eindeutige und rechtsverbindliche Nutzungsvereinbarung ist es daher sinnvoll, wenn der Urheber (Autor, Fotograf) nachweislich über alle dem Verlag eingeräumten Rechte informiert wurde und dies mit seiner Unterschrift bestätigt.
Grundsätzlich ja. Sollte in der Autorengemeinschaft Einigkeit darüber herrschen, dass ein bestimmter Autor als Korrespondierender Autor deren Rechte wahrnehmen kann, so muss in dem Fall nur dieser unterschreiben.
Es wird jedoch eine Zusatzklausel im Vertrag eingefügt, mit welcher der korrespondierende Autor bestätigt, dass er in Übereinstimmung mit den Mitautoren (Miturhebern) handelt und für die Richtigkeit derer Beiträge und derer Rechteeinräumung gegenüber dem Verlag geradesteht. Der Begriff „Miturheber“ wird verwendet, wenn mehrere Autoren ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sie sich deren Anteile gesondert verwerten lassen (§ 8 UrhG).
Da ein Urheber nur eine natürliche Person sein kann, kann der Arbeitgeber die sich ableitenden Rechte nicht im ganzen Umfang beanspruchen. Er kann jedoch aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung oder im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages regeln, dass die entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte dem Arbeitgeber zustehen.
Im Zweifelsfall sollte ein Autor vor Veröffentlichung mit seinem Arbeitgeber klären, ob die - nicht ausschließlichen! - Nutzungs- und Verwertungsrechte für seinen Beitrag abtreten darf. Sofern der Arbeitgeber eine Interessenskollision sieht, ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen Verlag und Arbeitgeber sinnvoll.
In der Rahmenvereinbarung wird vor allem der wirtschaftliche Aspekt einer Publikation beachtet. Ist der Autor befugt Ergebnisse zu veröffentlichen die im Rahmen z.B. seiner Diensttätigkeit entstanden sind? Hat der Urheber, in dem Fall der Mitarbeiter, die Verwertungsrechte an seinem Beitrag dem Arbeitgeber abgetreten? Hat also der Arbeitgeber überhaupt das Recht für den Urheber zu handeln? Wem steht damit z.B. das Honorar aus einem Beitrag zu?
Sofern also aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen alle Nutzungsrechte an der Arbeit eines Mitarbeiters dem Arbeitgeber zustehen, tritt der Arbeitgeber gegenüber dem Verlag als Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf und schließt dementsprechend eine Lizenzvereinbarung mit dem Verlag ab. Die Frage der Honorierung kann jedoch separat davon behandelt werde, je nachdem wie die innerbetriebliche Vereinbarung das vorsieht.
Bis auf Widerruf, maximal bis Ende der Schutzdauer für das Urheberrecht. D.h., mit Unterzeichnung der Vereinbarung und Abgabe des Manuskriptes werden dem Verlag die aufgeführten Rechte eingeräumt.
Dem Urheber stehen verschiedene Rückrufsrechte in Bezug auf die von ihm ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte zu. Zu nennen sind Unzumutbarkeit (§ 34 Abs. 3 S. 2 UrhG), Nichtausübung (§ 41 UrhG) und gewandelte Überzeugung (§ 42 UrhG). In der Praxis kommt dies jedoch selten vor, i.d. Regel bemühen sich die Vertragspartner um eine einvernehmliche Lösung.
Für alle Fachzeitschriften, die im Verlag Eugen Ulmer verlegt werden. Sonderregelungen gibt es nur für die wissenschaftlichen Zeitschriften (Naturschutz und Landschaftsplanung, Züchtungskunde und European Poultry Science).
Neben den klassischen Print-Produkten werden zunehmend digitale Informationsquellen wie Internet, Apps, CD-Rom, E-Paper genutzt. Ohne die Einräumung der Rechte zur digitalen Publikation ist eine Veröffentlichung eines Werkes für einen Verlag heutzutage nicht mehr denkbar.
Es ist davon auszugehen, dass der technische Fortschritt auch im Bereich der Medien relativ schnell voranschreitet. Um nicht bei allen technischen Neuerungen neue Autorenverträge abschließen zu müssen, sind heute noch nicht bekannte Nutzungsarten Bestandteil der Vereinbarung. Zur Vergütung der unbekannten Nutzungsarten siehe unter §32c des UrhG.
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
Der Verlag muss die Freiheit haben, je nach Zielgruppe und Thema zu entscheiden, in welcher Form und Aufbereitung ein Beitrag den Nutzern zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grunde müssen alle zum heutigen Zeitpunkt technischen Möglichkeiten und Veröffentlichungsformen in Betracht gezogen und definiert werden.
Da die Publikations-Formen wie Video unter YouTube oder Podcasts auch unter diese Oberbegriffe fallen und Fachmedien dies zunehmend zur praktischeren Darstellung nutzen werden, müssen auch diese Veröffentlichungsformen Bestandteil der Autorenvereinbarung sein.
Durch die unterschiedlichen Publikationsformen kann der Verlag nicht automatisch mehr Käufer (Abonnenten) gewinnen. Es ist vielmehr so, dass ein relativ konstanter Nutzerkreis auf verschiedenen, den Zielgruppen entsprechenden Kanälen angesprochen wird.
Es liegt sowohl im Interesse des Verlages als auch des Autors, dass ein Beitrag online über Suchmaschinen (Google, Amazon, Youtube usw.) recherchierbar ist. In der Regel werden dem Nutzer nur die Rahmendaten des Beitrages überlassen.
Die vollständige Beitragsinhalte unserer Fachzeitschriften sind weiterhin nur einem bestimmten, begrenzten Nutzerkreis zugängig. (Eine Ausnahme bilden hier nur die rein wissenschaftlichen Publikationen des Verlages. Hier ist eine breite Veröffentlichung der Inhalte von Autorenseite ausdrücklich erwünscht).
Der Autor kann seinen Beitrag (Originalmanuskript) ohne Einhaltung von Fristen auch in anderen Medien veröffentlichen, sofern dieser nicht identisch mit dem bei Ulmer veröffentlichten Beitrag ist. (Ausnahmen: Die die wissenschaftliche Zeitschriften im Verlag).
Eine gewerbliche Nutzung des Beitrags in seiner bei Ulmer veröffentlichte Form - also redigiert, lektoriert, Korrektur gelesen, layoutet und evtl. mit eigenen Elementen oder Abbildungen versehen - ist frühestens zwei Jahre nach Veröffentlichung möglich unter der Voraussetzung, dass der Autor für alle im Beitrag veröffentlichten Texte und Abbildungen der Rechteinhaber ist.
Die Nutzung für rein private bzw. nicht-kommerzielle Zwecke ist gestattet. Jedoch muss auch hier gewährleistet sein dass nicht die Rechte von Dritten (z.B. von der Redaktion hinzugefügtes Bildmaterial) verletzt werden.
Es empfiehlt sich im Einzelfall mit der jeweiligen Redaktion im Verlag Rücksprache zu halten.
Die Nutzung für Werbezwecke, z.B. eine aufgeschlagene Heftseite in einem Werbe-Prospekt des Verlages für seine Verlagsprodukte, ist mit dem Autorenvertrag abgedeckt. Anders verhält es sich, wenn z.B. eine Abbildung als Cover für ein Werbemittel verwendet wird. Hier wird zunächst die Genehmigung des Urhebers eingeholt und diese Verwendung wird separat honoriert.
Die Verwendung eines Beitrages oder eines Beitragsteils in anderen Zeitschriften oder elektronischen Medien, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Zeitschrift stehen, in welcher der Beitrag erstveröffentlicht wurde, ist nicht Bestandteil des Vertrages und wird separat honoriert.
Bei Produkten, die nicht in Verbindung mit dem Verlag stehen (z.B. Websites von Firmen, Veröffentlichung anderer Verlage usw.) wird die Genehmigung des Rechteinhabers eingeholt und separat, abhängig vom Lizenzerlös, honoriert.
Die VG WORT und VG BildKunst sind Vereine, in denen sich Autoren und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Zweck ist, die Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder treuhänderisch wahrzunehmen. Die aus zahlreichen Quellen vereinnahmten Gelder (z.B. Kopienabgabe) werden nach festgelegten Verteilungsplänen an die Wahrnehmungsberechtigen weitergeleitet.
Alle Informationen dazu finden Sie unter www.vgwort.de und www.bildkunst.de.
Laut Umsatzsteuer-Gesetz (UStG) §§ 14 ff. ist im Falle einer Honorierung eines Beitrages neben der Angabe der persönlichen Daten auch die Nennung der Steuernummer erforderlich, da eine Honorargutschrift seitens des Verlages den gleichen Formalien unterliegt wie eine Rechnungsstellung durch den Autor.
Die Steuernummer ist dem Steuerbescheid zu entnehmen oder ggfs. beim zuständigen Finanzamt zu erfragen. Die USt-IdNr. ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Sie wird benötigt, wenn Unternehmer, Waren in andere EU-Länder liefern oder Waren aus anderen EU-Ländern beziehen wollen.
Durch die Angabe der Ust.Id.Nr. wird der Käufer von der ausländischen Mwst. befreit und muss die Ware mit dem im Inland geltenden Steuersatz versteuern. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die USt-IdNr. auf Antrag (§ 27a UStG).
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind Unternehmen und Selbstständige, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Vorjahr nicht über 17.500 Euro gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. In diesem Fall unterliegen diese nicht der Mehrwertsteuer-Pflicht.
Nicht nur natürliche Personen sondern auch Personengesellschaften oder juristische Personen können Kleinunternehmer im Sinne des Gesetzes sein. Details dazu finden Sie unter www.bzst.de (Bundeszentralamt für Steuern). Bei Unklarheiten wenden Sie sich ggfs. an Ihr Finanzamt.
Es gibt ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen, das regelt, wie das Einkommen von Personen besteuert werden soll, wenn sie in zwei Staaten Einkünfte erzielen. Damit eine doppelte Besteuerung verhindert werden kann, ist eine Freistellung in Form eines Freistellungsbescheids notwendig. Liegt dieses dem honorarzahlendem Unternehmen nicht vor, ist es verpflichtet, den anfallenden Steuerabzug direkt vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen.
Bei Zahlungen die 5.500,- EUR (Einmalzahlung) oder 40.000,- EUR (jährliche Gesamtzahlung) nicht übersteigen, kann aus Vereinfachungsgründen auf den Freistellungbescheid verzichtet werden.
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